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Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Ingenieurbüro Peschel
Innsbrucker Straße 6
40789 Monheim am Rhein
- Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vertragsbedingungen gelten für den Auftrag zwischen dem Auftraggeber und dem Ingenieurbüro
Peschel, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder durch Gesetz zwingend geregelt ist. (2) Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber / Besteller sind die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt bei laufenden Geschäftsverbindungen auch im Falle fernschriftlichen oder telefonischen Vertragsabschlusses. Von diesen Bedingungen abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers/Käufers sind nur im Einzelfall gültig und auch nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist. Eine Vertragserfüllung durch uns ersetzt diese schriftliche Bestätigung nicht.
(3) Der Vertrag kommt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend und unverbindlich.
(4) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Vereinbarung.
- Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Gegenstand des Auftrags ist die Beratung / Betreuung gem. Vertrag. Ein bestimmter Erfolg, insbesondere ein etwa erwartetes Ergebnis, z.B. in Form einer erfolgreichen Zertifizierung kann nicht gewährleistet werden. (2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen der Arbeit eines ordentlichen Beraters unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. (3) Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist, kann sich der Berater zur Durchführung des Auftrags der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen. Die Verantwortung trägt allein der Berater. (4) Der Berater ist in der Bestimmung der Arbeitszeit frei und nimmt in dieser Hinsicht Rücksprache mit dem Auftraggeber zur Abstimmung der Beratungstermine. (5) Der Berater verpflichtet sich, sich auf dem Gebiet, das seine Beratungstätigkeit umfaßt, weiterzubilden und sich jederzeit über einschlägige Veränderungen seines Fachgebietes zu informieren.
- Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat Sorge dafür zu tragen, dass: · dem Berater alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen bereitgestellt werden und
· die Prüfung der zugesandten Entwürfe oder Dokumente rechtzeitig geschieht und Änderungen dem Berater rechtzeitig zugehen.
- Auskünfte des Beraters
Der Berater wird die Dokumentation mittels elektrischer Medien (EDV) erstellen. Mündliche Erklärungen des Beraters oder seiner Mitarbeiter über den Fortgang der Dokumentation oder die erzielten oder zu erwartenden Ergebnissen dienen nur der Erläuterung und sind dann ohne Verbindlichkeit, wenn Sie nicht schriftlich gegenbestätigt werden.
- Urheberrechtsschutz
Der Auftraggeber hat die im Rahmen des Auftrages gefertigte Dokumentation in Form von Handbuch, Anweisungen, Formularen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck zu verwenden, für den es gedacht ist. Eine Weitergabe der Dokumentation an Dritte, ohne daß ein berechtigtes Interesse des Auftraggebers an dieser Weitergabe vorliegt, ist nur mit Einwilligung des Beraters gestattet. Eine Veröffentlichung oder gleichartige Verwendung bedarf in jedem Fall der Einwilligung des Beraters.
- Mängelbeseitigung
(1)
Weist die Dokumentation wesentliche Mängel auf, so hat
der Auftraggeber das Recht, die Beseitigung dieser
Mängel zu verlangen. Die Kosten der Mängelbeseitigung
trägt der Berater, soweit Sie nicht die betriebliche
Umsetzung betreffen, sondern ausschließlich die
Dokumentation. Ansprüche des Auftraggebers auf Wandlung
oder Minderung sind ausgeschlossen. (2) Den Anspruch
auf Beseitigung von wesentlichen Mängeln muss der
Auftraggeber unverzüglich nach Empfang der Dokumentation
schriftlich geltend machen. (3) Offenbare
Unrichtigkeiten, wie z.B. Formatierungsfehler,
Rechenfehler und ähnliche Mängel, die in der
Dokumentation enthalten sind, kann der Berater jederzeit
berichtigen. Einfache Schreibfehler korrigiert der
Kunde selbst.
- Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Der Berater haftet höchstens bis zu 50 % des gesamten Beratungshonorars und auch nur dann, wenn die Berufshaftpflichtversicherung des Beraters dies ausdrücklich bestätigt. Seitens des Beraters besteht eine Berufshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden sowie Vermögensschäden. (2) Die Haftung begrenzt sich auf die schriftliche und per elektronischer Medien erstellte Dokumentation incl. der Berichterstellung des unabhängigen Zertifizierers und der daraus evtl. erforderlichen Dokumentationskorrektur. (3) Der Berater haftet nicht für Belange, die sich aus der nicht korrekten innerbetrieblichen Umsetzung der Dokumentation ergeben. Hierfür hat der Auftraggeber Sorge zu tragen. (4) Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der durchgeführten ersten Zertifizierung des unabhängigen Zertifizierers geltend gemacht werden. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage seitens des Auftraggebers erhoben wird.
- Ausfertigung der Dokumentation
Der Auftraggeber hat Anspruch auf einmalige, elektronisch gespeicherte Ausfertigung der Gesamtdokumentation.
- Geheimhaltung und Schweigepflicht
Der Berater ist verpflichtet, über alle ihrer Natur nach vertraulichen Kenntnisse, welche die geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten betreffen und die er bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangt hat, stillschweigen zu bewahren auch nach Beendigung des Vertrages. Er darf solche Kenntnisse weder Dritten unbefugt mitteilen noch zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt verwerten.
- Kündigung des Vertragsverhältnisses
(1) Auftraggeber und Berater können den Vertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen mit einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten. (2) Kündigt der Auftraggeber aus Gründen, die er zu vertreten hat, so behält der Berater den Anspruch auf die ganze vertragliche Vergütung abzüglich der Aufwendungen, die er infolge der Aufhebung des Vertrages tatsächlich erspart hat (Fahrtzeit, Fahrtkosten). Der Berater braucht sich nicht anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner und seiner Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterläßt. (3) Kündigt der Berater aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat der Berater Anspruch auf die ganze vertragliche Vergütung gemäß Abschnitt (2). (4) Kündigt der Auftraggeber aus einem wichtigen Grunde, der auf vertragswidrigem Verhalten des Beraters beruht, so kann der Berater nur Vergütung für die bisher geleisteten Arbeiten verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Beraters bleiben unberührt.
- Kurzfristige Stornierung oder kurzfristige
terminliche Änderung von vereinbarten Beratungsterminen
Bei Stornierung oder
kurzfristiger terminlicher Änderung des persönlich,
telefonisch oder schriftlich vereinbarten
Beratungstermins gelten grundsätzlich folgende
Rücktrittsbedingungen:
- Mehr als 5 Tage vor
vereinbarten Beratungstermin: keine
Anrechnung
- 3 -
5 Tage vor vereinbarten Beratungstermin:
bei 3 Tagen = 50 %, bei
4 Tagen = 40 % und bei 5 Tagen = 30 % der
vertraglichen Beratungspauschale
- 1 -
2 Wochentage und weniger vor vereinbarten
Beratungstermin:
100% der vertraglichen
Beratungspauschale.
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Die Aufwendungen, die wir uns infolge der
Stornierung oder der kurzfristigen terminlichen Änderung
tatsächlich erspart haben (Fahrtkosten), werden nicht
berechnet.
- Vergütung und Spesen
(1) Der Berater erhält ein Honorar nach der vertraglichen Vereinbarung. Er hat daneben Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen, soweit dies vereinbart worden ist. (2) Eine Beanstandung der Arbeiten des Beraters berechtigt nicht dazu, Vergütung oder Auslagenersatz zurückzubehalten. Eine Aufrechnung gegen solche Forderungen des Beraters ist ausgeschlossen. (3) Für Reisetätigkeiten außerhalb des Wohnsitzes des Auftraggebers erhält der Berater aufgrund einer von Ihm, jeweils anzufertigender Aufstellung die ausgewiesenen Fahrtkosten.
(4) Für außergewöhnliche Leistungen, z.B. die Erstellung umfangreicher Gutachten, aufwendige Schulungsveranstaltungen, betriebliche Audits bei Zulieferanten, mehrtägige Reisen bzw. Auslandsaufenthalte erfolgt zusätzliche Honorierung gem. gesonderter, von Fall zu Fall zu treffender Vereinbarung.
- Herausgabe von Unterlagen
(1) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Berater/Sachverständige auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlaß seiner Tätigkeit für die Durchführung des Auftrages erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für: - Schriftwechsel zwischen dem Berater und dem Auftraggeber - Schriftstücke, die der Auftraggeber in Urschrift oder Abschrift bereits besitzt. Der Berater kann von Unterlagen, die er im Rahmen des Auftrages für den Auftraggeber erstellt hat (Handbücher, Anweisungen, Formulare, Statistiken), Ablichtungen oder elektronische Kopien anfertigen und zurückbehalten. (2) Der Berater bewahrt seine Aufzeichnungen, Ablichtungen und elektronischen Kopien, die sich auf die Beratung beziehen, fünf Jahre auf. Diese dienen ausschließlich dem Zweck, im Rahmen weiterer Verträge Wartung, Aktualisierung der Dokumente oder interne Qualitätsaudits durchzuführen.
- Schriftform
Änderungen und Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sowie Kündigungen nach Abschnitt 10 bedürfen der Schriftform.
- Teilnichtigkeit
Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages und der Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages und der Geschäftsbedingungen.
- Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der berufliche Sitz des Beraters zur Zeit der Klageerhebung.
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