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Welche Grundlagen
liegen vor?
Seit dem 06. Oktober 1997 sind auf der Grundlage des § 52
KrW-/AbfG die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (1.
EfbV) und die Entsorgergemeinschaftenrichtlinie (2.
ESG-RL) in Kraft.
Sie regeln bundeseinheitlich die
Verfahrensschritte, die ein abfallwirtschaftlich tätiges
Unternehmen beschreiten muss, um das Zertifikat
„Entsorgungsfachbetrieb“ zu erreichen.
In Nordrhein-Westfalen hat das Landesumweltamt die
Aufsicht über das Zertifizierungsverfahren,
d. h. es übernimmt die Anerkennung einer
Entsorgergemeinschaft (EG) / Technischen
Überwachungsorganisation (TÜO) einschließlich der Prüfung
von deren Sachverständigen, es stimmt
den Überwachungsverträgen zu und führt das erforderliche
Benehmensverfahren mit den örtlichen Überwachungsbehörden
durch.
Wer kann Entsorgungsfachbetrieb werden?
Unternehmen, die
Abfälle einsammeln, befördern, lagern, behandeln,
verwerten, beseitigen, handeln oder vermitteln haben
bzgl. ihrer Tätigkeit die Voraussetzung
Entsorgungsfachbetrieb zu werden. Auch Unternehmen, die
Abfälle bisher als Wirtschaftsgut recycelt haben und deren
Unternehmenszweck nicht hauptsächlich die Entsorgung ist,
können für den Unternehmensteil zum Entsorgungsfachbetrieb
werden, der als eigenverantwortlicher Unternehmensteil das
Recycling betreibt.
In der "Neuen Vollzugshilfe Entsorgungsfachbetriebe" in der
überarbeiteten Fassung vom 17.03.2005 wird die
Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben im allgemeinen
und die Zustimmung zu Überwachungsverträgen und die
Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (gemäß § 52 KrW-/AbfG)
im besonderen geregelt.
Auch Unternehmen, die Abfälle bisher als Wirtschaftsgut
recycelt haben und deren Unternehmenszweck nicht
hauptsächlich die Entsorgung ist, können für den
Unternehmensteil zum Entsorgungsfachbetrieb werden, der als
eigenverantwortlicher Unternehmensteil das Recycling
betreibt.

Die Besonderheit bei der
ausschließlichen Zertifizierung von Händlern und
Vermittlern besteht darin, dass diese entsprechend einer
mit ihrem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung die
Ausführung der in EfbV- § 2- Absatz 1- Nummer 1 genannten
Entsorgungstätigkeiten (Einsammeln, Befördern, Lagern,
Verwerten, Behandeln oder Beseitigen) Dritten überlassen
oder vermitteln.
Welche Vorteile hat ein
Entsorgungsfachbetrieb ?
Ersatz der Transportgenehmigung
Sind im Entsorgungsfachbetriebszertifikat die Tätigkeiten
des Einsammelns und Beförderns angegeben, benötigt der
Entsorgungsfachbetrieb keine Transportgenehmigung nach § 49
Absatz 1 KrW-/AbfG mehr. Voraussetzung ist, dass er das
Entsorgungsfachbetriebszertifikat der für ihn zuständigen
Behörde übersandt hat.
Ersatz der Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte
Sind im Entsorgungsfachbetriebszertifikat die Tätigkeiten
des Handelns oder Vermittelns angegeben, benötigt der
Entsorgungsfachbetrieb keine Genehmigung für
Vermittlungsgeschäfte (Abfälle aus anderen Betrieben, die
der Entsorgungsfachbetrieb nicht besitzt).
Voraussetzung ist, dass er das
Entsorgungsfachbetriebszertifikat der für ihn zuständigen
Behörde übersandt hat. Es entfällt dann (für den Betreiber
der Entsorgungs- bzw. Verwertungsanlage) die
Einzelbestätigung über die Zulässigkeit der vorgesehenen
Beseitigung oder Verwertung durch die zuständige Behörde.
Ersatz der Freistellung – Teilnahme am Privilegierten
Verfahren
Entsorgungsfachbetriebszertifikate können außerdem die
Freistellung gem. § 13 Nachweisverordnung ersetzen, d. h.
dem Betreiber einer Entsorgungsanlage die Teilnahme am so
genannten privilegierten Entsorgungsnachweisverfahren
ermöglichen, wenn der Entsorgungsbetrieb für "Behandeln",
"Verwerten" oder "Beseitigen" zertifiziert ist.
Voraussetzung hierzu ist, dass im Zertifikat folgende
Angaben aufgeführt sind:
Sofern eine Einschränkung der
Fachbetriebstätigkeit vorliegt, z. B. also nur bestimmte
Abfallarten oder bestimmte Tätigkeiten zertifiziert sind,
müssen zusätzlich folgende Angaben im Zertifikat enthalten
sein:
Diagramm:

Weitere vom Gesetzgeber vorgesehene und rechtswirksame
Privilegien und Vollzugs-Erleichterungen sind die
Substitutionsmöglichkeit für Annahme-/ Rücknahmestellen,
Demontage-, Verwerter- und Schredderbetriebe gemäß § 2 Abs.
2 Altfahrzeugverordnung sowie der Verzicht auf zusätzliche
Fremdkontrollen der Dokumentation nach § 9
Gewerbeabfallverordnung.
Die Betriebe genießen durch die Umsetzung der hohen
Anforderungen in der Qualität der Betriebsführung und des
genehmigten Tätigkeitsumfanges interne Vorteile, wie zum
Beispiel eine straffere Organisation mit geschultem Personal
und transparente Dokumentation, Bestätigung der
Genehmigungskonformität des aktuellen betrieblichen Ablaufes
und die Prüfung des Versicherungsschutzes.
Inhalte von
Entsorgungsfachbetriebszertifikaten
Entsorgungsfachbetriebe erhalten von ihren Zertifizierern
(Sachverständige von Entsorgergemeinschaften oder
Technischen Überwachungsorganisationen) ein
Entsorgungsfachbetriebszertifikat, in dem die
abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten und die jeweiligen
Abfallarten aufgeführt sind.
-
Es hat eine maximale Gültigkeit von 18 Monaten und muss
innerhalb eines Jahres durch eine Wiederholungsprüfung
bestätigt werden.
-
Die Entsorgungsfachbetriebstätigkeit kann dabei
beschränkt sein auf bestimmte
- Standorte
- Anlagen
- Tätigkeiten: (Einsammeln, Befördern, Lagern,
Behandeln, Verwerten,
__Beseitigen, Handeln oder
Vermitteln)
- Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren (vgl. Anhang
II A und B
_ des KrW /AbfG)
- Abfallarten oder Abfälle aus bestimmten
Herkunftsbereichen
Was wird bei der Zertifizierung im
wesentlichen geprüft ?
Ob die Anforderungen der Verordnung für
Entsorgungsfachbetriebe (EfbV) erfüllt sind, d.h.:
Wir erstellen auf Basis der
vorgenannten Dokumente für Sie das „Betriebshandbuch“ und
binden die Dokumente des „Betriebstagebuchs“ dabei im vollen
Umfang ein.
Damit wird ein Großteil der langwierigen und zeitaufwendigen
redaktionellen Ausarbeitung und der schriftlichen Erstellung
durch uns erledigt.
Brauchen Sie Unterstützung bei der Einführung und Umsetzung
der gesetzlichen Forderungen zum „Entsorgungsfachbetrieb“,
dann rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns, damit wir
Ihnen nach der ersten Kontaktaufnahme unsere Arbeitsweise
näher erläutern und Ihnen ein entsprechend abgestimmtes
Angebot erstellen können.
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