Info zur EfbV (Entsorgungsfachbetrieb)

 

Welche Grundlagen liegen vor?

Seit dem 06. Oktober 1997 sind auf der Grundlage des § 52 KrW-/AbfG die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (1. EfbV) und die Entsorgergemeinschaftenrichtlinie (2. ESG-RL) in Kraft.
Sie regeln bundeseinheitlich die Verfahrensschritte, die ein abfallwirtschaftlich tätiges Unternehmen beschreiten muss, um das Zertifikat „Entsorgungsfachbetrieb“ zu erreichen.

In Nordrhein-Westfalen hat das Landesumweltamt die Aufsicht über das Zertifizierungsverfahren, d. h. es übernimmt die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft (EG) / Technischen Überwachungsorganisation (TÜO) einschließlich der Prüfung von deren Sachverständigen, es stimmt den Überwachungsverträgen zu und führt das erforderliche Benehmensverfahren mit den örtlichen Überwachungsbehörden durch.
 

Wer kann Entsorgungsfachbetrieb werden?

Unternehmen, die Abfälle einsammeln, befördern, lagern, behandeln, verwerten, beseitigen, handeln oder vermitteln haben bzgl. ihrer Tätigkeit die Voraussetzung Entsorgungsfachbetrieb zu werden. Auch Unternehmen, die Abfälle bisher als Wirtschaftsgut recycelt haben und deren Unternehmenszweck nicht hauptsächlich die Entsorgung ist, können für den Unternehmensteil zum Entsorgungsfachbetrieb werden, der als eigenverantwortlicher Unternehmensteil das Recycling betreibt.

In der "Neuen Vollzugshilfe Entsorgungsfachbetriebe" in der überarbeiteten Fassung vom 17.03.2005 wird die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben im allgemeinen und die Zustimmung zu Überwachungsverträgen und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (gemäß § 52 KrW-/AbfG) im besonderen geregelt.

Auch Unternehmen, die Abfälle bisher als Wirtschaftsgut recycelt haben und deren Unternehmenszweck nicht hauptsächlich die Entsorgung ist, können für den Unternehmensteil zum Entsorgungsfachbetrieb werden, der als eigenverantwortlicher Unternehmensteil das Recycling betreibt.


Diagramm Entsorgungsfachbetrieb

Die Besonderheit bei der ausschließlichen Zertifizierung von Händlern und Vermittlern besteht darin, dass diese entsprechend einer mit ihrem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung die Ausführung der in EfbV- § 2- Absatz 1- Nummer 1 genannten Entsorgungstätigkeiten (Einsammeln, Befördern, Lagern, Verwerten, Behandeln oder Beseitigen) Dritten überlassen oder vermitteln.

Welche Vorteile hat ein Entsorgungsfachbetrieb ?

Ersatz der Transportgenehmigung
Sind im Entsorgungsfachbetriebszertifikat die Tätigkeiten des Einsammelns und Beförderns angegeben, benötigt der Entsorgungsfachbetrieb keine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1 KrW-/AbfG mehr. Voraussetzung ist, dass er das Entsorgungsfachbetriebszertifikat der für ihn zuständigen Behörde übersandt hat.

Ersatz der Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte
Sind im Entsorgungsfachbetriebszertifikat die Tätigkeiten des Handelns oder Vermittelns angegeben, benötigt der Entsorgungsfachbetrieb keine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte (Abfälle aus anderen Betrieben, die der Entsorgungsfachbetrieb nicht besitzt).
Voraussetzung ist, dass er das Entsorgungsfachbetriebszertifikat der für ihn zuständigen Behörde übersandt hat. Es entfällt dann (für den Betreiber der Entsorgungs- bzw. Verwertungsanlage) die Einzelbestätigung über die Zulässigkeit der vorgesehenen Beseitigung oder Verwertung durch die zuständige Behörde.

Ersatz der Freistellung – Teilnahme am Privilegierten Verfahren
Entsorgungsfachbetriebszertifikate können außerdem die Freistellung gem. § 13 Nachweisverordnung ersetzen, d. h. dem Betreiber einer Entsorgungsanlage die Teilnahme am so genannten privilegierten Entsorgungsnachweisverfahren ermöglichen, wenn der Entsorgungsbetrieb für "Behandeln", "Verwerten" oder "Beseitigen" zertifiziert ist. Voraussetzung hierzu ist, dass im Zertifikat folgende Angaben aufgeführt sind:

  • zertifizierte Standorte

  • zertifizierte Anlagen

  • zertifizierte Tätigkeiten

  • zertifizierte Abfallarten mit Angabe des Abfallschlüssels

Sofern eine Einschränkung der Fachbetriebstätigkeit vorliegt, z. B. also nur bestimmte Abfallarten oder bestimmte Tätigkeiten zertifiziert sind, müssen zusätzlich folgende Angaben im Zertifikat enthalten sein:

  • Herkunftsbereiche der Abfälle

  • zertifizierte Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren

Diagramm:

Diagramm Entsorgungsfachbetrieb

Weitere vom Gesetzgeber vorgesehene und rechtswirksame Privilegien und Vollzugs-Erleichterungen sind die Substitutionsmöglichkeit für Annahme-/ Rücknahmestellen, Demontage-, Verwerter- und Schredderbetriebe gemäß § 2 Abs. 2 Altfahrzeugverordnung sowie der Verzicht auf zusätzliche Fremdkontrollen der Dokumentation nach § 9 Gewerbeabfallverordnung.

Die Betriebe genießen durch die Umsetzung der hohen Anforderungen in der Qualität der Betriebsführung und des genehmigten Tätigkeitsumfanges interne Vorteile, wie zum Beispiel eine straffere Organisation mit geschultem Personal und transparente Dokumentation, Bestätigung der Genehmigungskonformität des aktuellen betrieblichen Ablaufes und die Prüfung des Versicherungsschutzes.

Inhalte von Entsorgungsfachbetriebszertifikaten

Entsorgungsfachbetriebe erhalten von ihren Zertifizierern (Sachverständige von Entsorgergemeinschaften oder Technischen Überwachungsorganisationen) ein Entsorgungsfachbetriebszertifikat, in dem die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten und die jeweiligen Abfallarten aufgeführt sind.

  • Es hat eine maximale Gültigkeit von 18 Monaten und muss innerhalb eines Jahres durch eine Wiederholungsprüfung bestätigt werden.

  • Die Entsorgungsfachbetriebstätigkeit kann dabei beschränkt sein auf bestimmte
    - Standorte
    - Anlagen
    - Tätigkeiten: (Einsammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten,     __Beseitigen, Handeln oder Vermitteln)
    - Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren (vgl. Anhang II A und B
    _ des KrW /AbfG)
    - Abfallarten oder Abfälle aus bestimmten Herkunftsbereichen

Was wird bei der Zertifizierung im wesentlichen geprüft ?

Ob die Anforderungen der Verordnung für Entsorgungsfachbetriebe (EfbV) erfüllt sind, d.h.:

  • Art der Tätigkeit des Unternehmens

  • organisatorische Ausstattung, Vorteilhafterweise in Anlehnung
    an DIN EN ISO 9001:2000

  • personelle Ausstattung:
    Betriebsleitung
    Betriebsbeauftragte z.B. für Abfall, Gewässerschutz, Immissionen usw.
    sonstige verantwortliche Mitarbeiter

  • Führen des Betriebstagebuches nach TA Abfall / TA Siedlungsabfall unter Angabe von:
    Herkunft
    Menge
    Art
    Verbleib
    Behandlung
    Schlüsselnummer
    der jeweiligen Abfälle für jeden Standort

  • Versicherungsschutz (Betriebshaftpflicht, Umwelthaftpflicht)

  • Anforderungen an:
    die Tätigkeit (Einhalten von Vorschriften, Genehmigungen usw.)
    den Betriebsinhaber (Nachweis der Zuverlässigkeit)
    die Leitung des Betriebes (Studium/Techniker/Meister und die erforderliche  _ __Fachkunde)
    das sonstige Personal (Sachkunde)

  • Schulung und Fortbildung

Wir erstellen auf Basis der vorgenannten Dokumente für Sie das „Betriebshandbuch“ und binden die Dokumente des „Betriebstagebuchs“ dabei im vollen Umfang ein.

Damit wird ein Großteil der langwierigen und zeitaufwendigen redaktionellen Ausarbeitung und der schriftlichen Erstellung durch uns erledigt.

Brauchen Sie Unterstützung bei der Einführung und Umsetzung der gesetzlichen Forderungen zum „Entsorgungsfachbetrieb“, dann rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns, damit wir Ihnen nach der ersten Kontaktaufnahme unsere Arbeitsweise näher erläutern und Ihnen ein entsprechend abgestimmtes Angebot erstellen können.

 

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